Führerscheinverlust durch Drogen
Eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) wird dann verlangt, wenn es Hinweise auf den Konsum von Drogen und/oder Betäubungsmitteln im Zusammenhang mit Auffälligkeiten im Straßenverkehr gibt. Der Gutachter ermittelt die Art der Droge, Menge, Dauer, den Zeitpunkt des Konsums und ein eventuelles Mischverhalten mit anderen Rauschmitteln (z.B. Alkohol).
Hierbei sind wesentliche Aspekte des Konsumverhaltens zu analysieren:
- Gründe für den Drogenkonsum
- Fortsetzung des Konsums trotz erster Auffälligkeit
- Erhöhung/Verringerung des Konsumverhaltens
- Steigerung oder Veränderung des Drogenkonsums
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Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses
Gutachter gehen von einer Drogenabhängigkeit aus, wenn bereits einmal eine Entwöhnungstherapie oder eine vergleichbare (in der Regel suchttherapeutisch unterstützte) Maßnahme zur Entwöhnung vorgenommen wurde. Liegt dieser Fall vor, dann muss der Gutachter feststellen, dass Maßnahmen im Rahmen der Problembewältigung eine Abstinenz eingeleitet haben. Dies gilt auch für eine Abstinenz von Alkohol. Bei Konsum von harten Drogen und/oder einem Mischverhalten verschiedener Drogen, stellen Gutachter meist eine fortgeschrittene Drogenproblematik fest. Bei häufigem oder gewohnheitsmäßigem Drogenkonsum ausschließlich von Cannabis und einer Droge mit einer höheren Suchtpotenz und Gefährlichkeit, spricht man von einer Drogengefährdung. Andere Fälle stuft man als gelegentlichen Konsum ein, allerdings nur, wenn andere Drogenproblematiken auszuschließen sind.
Abstinenznachweise müssen immer unter forensischen Bedingungen gewonnen werden.
Wie beim Alkohol müssen auch hier die Gutachter von einer Abhängigkeit ausgehen, wenn bereits einmal eine Therapiemaßnahme zur Entwöhnung vorgenommen wurde. Liegt eine Abhängigkeit vor, muss der Gutachter feststellen können, dass Maßnahmen im Rahmen der Problembewältigung eine Abstinenz eingeleitet haben. Dies gilt auch für eine Abstinenz von Alkohol.
Wenn ein Konsum von harten Drogen vorweggegangen ist oder ein Mischverhalten verschiedener Drogen, stellen Gutachter meist eine fortgeschrittene Drogenproblematik fest (übrigens auch in einigen Fällen beim Konsum von ausschließlich Cannabis).
In vielen anderen Fällen liegt lediglich ein auschließlich gelegentlicher Konsum von Cannabis vor – allerdings nur, wenn andere Drogenproblematiken nicht erwiesen sind.
Abstinenznachweise
Hier gelten ähnliche Bestimmungen wie bei MPU-Anforderungen bei Alkoholproblematiken: Nach einer stationären oder ambulanten Entwöhnungszeit 1 Jahr. Auch ansonsten ist sie nie kürzer als ein Jahr. Lassen Sie sich über die genauen Abstinenzzeiten von uns persönlich beraten.
Eine Drogenabhängigkeit ist mit der Teilnahme im Straßenverkehr nicht vereinbar. Jedoch auch außerhalb der Verkehrsteilnahme ist es für Sie besser, gegen Ihre Gefährdung oder/Abhängigkeit anzukämpfen und Ihr Verhalten zu ändern. Vielleicht glauben Sie, dass Sie es nicht schaffen – zumindest nicht ohne Hilfe.
Wir helfen Ihnen! Die Führerschein Ambulanz unterstützt Sie in der Abstinenzzeit und in Ihrem Alltag und gibt Ihnen alles Nötige mit auf den Weg, der MPU selbstbewusst und ohne Zweifel entgegenzublicken und diese zu bestehen!
Dauer von Abstinenznachweisen
Bei Drogenabhängigkeit:
Es gelten ähnliche Bestimmungen wie bei MPU-Anforderungen bei Alkoholproblematiken. Nach einer stationären oder ambulanten Entwöhnungszeit 1 Jahr.
- Bei längerer Abstinenz vor einer Therapie muss zusätzlich noch mindestens 6 Monate Abstinenz nachgewiesen werden
- bei einer ambulanten Langzeitmaßnahme muss der Zeitraum der nachgewiesenen Abstinenz inklusive ambulanter Therapie mindestens 1 Jahr betragen, davon mindestens 12 Monate seit Beginn der Therapie
- Ohne Durchführung einer Therapie muss die Abstinenz länger als 1 Jahr sein
Bei fortgeschrittener Drogenproblematik:
- 1 Jahr nach Abschluss einer (stationären) suchttherapeutischen Maßnahme
- Bei einer ambulanten Maßnahme im Anschluss noch mindestens ½ Jahr, insgesamt mindestens 1 Jahr Abstinenz bei der der letzte Konsum länger als 1 Jahr zurück liegt.
- Bei Teilnahme an einer ambulanten Langzeitmaßnahme inklusive der ambulanten Therapie, länger als 1 Jahr (12 Monate seit Beginn der Therapie)
Bei Drogengefährdung:
Abstinenznachweis über 6 Monate, bei jahrelangem regelmäßigem Cannabiskonsum.
Bei Auffälligkeiten im Straßenverkehr unter Drogeneinfluss und/oder Alkohol, ist eine Abstinenz nachzuweisen. Eine Drogenabstinenz kann durch Urin und Harr nachgewiesen werden (Drogen, Drogenersatzstoffe). Zum Untersuchungsumfang wegen Drogen, wird am Tag der Untersuchung, nachdem eine Abstinenz bzw. Drogenfreiheitsnachweise über einen bestimmten Zeitraum nachvollziehbar belegt werden kann, ein Drogenscreening im Urin vorgenommen. Das Ende der Drogenfreiheitsnachweise und der MPU-Termin müssen zeitnah festgelegt werden (nicht mehr als 4 Monate).Wenn diese Frist überschritten wird und seit der letzten Kontrolle mehr als 4 Monate vergangen sind, ist ein zusätzlicher Abstinenznachweis zur Bestätigung durchgeführt werden (Urinanalyse mit 3 Kontrollen innerhalb von 4 Monaten oder eine Haaranalyse eines 3cm langen Segments).
- Prüfung, ob und welche Drogen konsumiert wurden
- Nachweis von Drogen im Urin ist länger möglich, weil sich die Abbauprodukte im Urin konzentrieren. Nieren filtern permanent Blut und lösen alles heraus, was dem Körper einen Schaden zufügen kann.
- Untersuchung von Drogenkonsum in der Vergangenheit
- Bestimmte Substanzen können durch eine Haaranalyse nur eingeschränkt ermittelt werden. Eine Haarfärbung kann dazu führen, dass das Ergebnis verfälscht ist.
- Eine Haaranalyse als Drogenfreiheitsnachweis wird nur über 6cm (6 Monate) anerkannt (Abstinenznachweis für 1 Jahr = 2 Haaranalysen im Abstand von 6 Monaten).
Der Drogenfreiheitsnachweis im Urin hat grundsätzlich Vorzug vor einer Haaranalyse. Deshalb ist es dringend ratsam vorzeitig, d.h. vor einer MPU einen Vertrag über Drogenscreenings aus Urin, bei dem forensische Bedingungen eingehalten werden, abzuschließen.